Änderung in der Pflegeversicherung ab 1.1.17

Pflegeversicherung 2017

Höherer Beitragssatz für mehr Leistungen – Umstellung auf fünf Pflegegrade
04.01.2017·/Zum 01.01.2017 wurde die Pflegebedürftigkeit neu definiert. Die bisherigen Pflegestufen 0 bis III wurden hierzu in fünf “Pflegegrade” überführt. Im Vordergrund der Eingruppierung in Pflegegrade steht nicht mehr der minutengenaue Pflegebedarf, sondern die noch vorhandene Selbstständigkeit der Versicherten. Demenzerkrankungen werden hierbei stärker in den Fokus gerückt.


Aktuell erhalten in Deutschland rund 2,8 Millionen Menschen Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung. Im Zuge der Neudefinition der Pflegebedürftigkeit und der damit ebenfalls angepassten Begutachtung wird die Zahl nach Einschätzung der Pflegekassen um etwa eine halbe Million ansteigen. Der sich hieraus ergebende zusätzliche Finanzbedarf ab 2017 wird über die Anhebung des regulären Beitragssatzes um 0,2 Punkte auf 2,55 aufgebracht. Versicherte, die keine Kinder und das 23. Lebensjahr vollendet haben, zahlen seit 01.01.2017 2,8 Prozent Beitragssatz zur Pflegeversicherung.

 

Umstellung der Pflegestufen in fünf Pflegegrade
 
• Pflegebedürftigkeitsbegriff, Pflegegrade und Leistungsbeträge 2017
Die Höhe der Leistungen aus der Pflegeversicherung hängt maßgeblich vom individuellen Grad der Pflegebedürftigkeit ab. Seit 2017 zählt hierbei insbesondere die verbliebene Selbstständigkeit des Versicherten. Entsprechend werden bei dem neuen Begutachtungssystem zur Pflegebedürftigkeit die Selbstständigkeit und Fähigkeiten des Versicherten in verschiedenen Lebensbereichen nach Punkten bewertet und gewichtet (vgl. “Themenseite”). Für bereits in 2016 als pflegebedürftig eingestufte Versicherte wird die Umstellung in die neuen Pflegegrade automatisch und ohne neue Begutachtung vorgenommen. Dabei gilt: Pflegebedürftige mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen erhalten den jeweils nächsthöheren Pflegegrad (also z. B. von Pflegestufe I in den Pflegegrad 2). Menschen mit kognitiven und kommunikativen Einschränkungen kommen in den übernächsten Pflegegrad (z. B. von Pflegestufe II mit eingeschränkter Alltagskompetenz in den Pflegegrad 4).