Anrechnung gesetzliche Rente auf Betriebsrente neu geregelt

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat die Anrechnung der gesetzlichen Rente auf eine Betriebsrente neu geregelt. Es ist nach Kenntnisnahme der schriftlichen Begründung des Urteil zu prüfen, ob dieses Urteil auch auf tarifvertraglich vereinbarte betriebliche Altersrenten angewandt werden kann oder muss. In einzelnen Stellungnahmen von Juristen wird bei der Frage der Anrechnung ausdrücklich auf Gesamtversorgungssysteme abgestellt. D.h. das Urteil wird – nach Auffassung dieser Kommentatoren – gerade auf  die Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die Gesamtversorgungszusage der Firma abgeklopft. Dabei dürfte nach dieser Auffassung nur 80% der gesetzlichen Rente auf die Gesamtversorgung angerechnet werden.

Pressemitteilung Nr. 36/10 BAG

Betriebliche Altersversorgung – Verrechnung bei Hinterbliebenenversorgung

Verrechnungsklauseln in einer die betriebliche Altersversorgung regelnden Betriebsvereinbarung müssen dem betriebsverfassungsrechtlichen Gebot der angemessenen Behandlung aller Arbeitnehmer entsprechen. Das ist nicht mehr der Fall, wenn sie durch Verrechnungsklauseln andere Bezüge unverhältnismäßig entwerten. Eine unverhältnismäßige Entwertung liegt einmal vor, wenn auf eine betriebliche Altersrente vom Altersrentner anderweitig bezogene Hinterbliebenenversorgung, auch eine aus öffentlichen Kassen geleistete, zu mehr als 80 % angerechnet wird. Ebenso darf auf eine betriebliche Hinterbliebenenrente die eigene gesetzliche Altersrente des Hinterbliebenen nur zu 80 % angerechnet werden. Eine gesetzliche „Rente wegen Todes“ darf dagegen bis zu 100 % angerechnet werden, wenn sie wegen des Todes der Person gezahlt wird, nach deren Ableben auch die betriebliche Hinterbliebenenversorgung geleistet wird.

Dies hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden. Anders als in den Vorinstanzen waren deshalb die Klagen eines Altersrentners und einer Witwe, die betriebliche Hinterbliebenenversorgung bezogen hatten, teilweise erfolgreich.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Mai 2010 – 3 AZR 97/08 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 7. August 2007 – 6 Sa 315/07 –

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Mai 2010 – 3 AZR 80/08 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 7. September 2007 – 10 Sa 904/07 –

Vollständiges Urteil zum Download

BAG vom 18.5.2010 – 3 AZR-80-08-

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