Satzung

DRV- Gemeinschaft e.V.

Freie und unabhängige

Interessengemeinschaft der Versicherten und

Rentner in der Deutschen Sozialversicherung

Satzung

in der Fassung vom 01. August 2008
eingetragen am  20.11.2008
in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kiel
Aktenzeichen: VR 5311 KI laufende  Nummer 1

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen DRV-Gemeinschaft- Freie und unabhängige Interessengemeinschaft der Versicherten und Rentner in der Deutschen Sozialversicherung.
  2. Sitz des Vereins ist Kiel.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr,

§ 2 Zweck und Aufgabe

  1. Der Verein hat die Aufgabe, die sozialpolitischen Interessen der Versicherten und Rentner in der deutschen Sozialversicherung zu vertreten. Hierzu hat er sich insbesondere für die Beibehaltung der gegliederten Sozialversicherung und der Selbstverwaltung einzusetzen, durch die Einreichung von Vorschlaglisten an den Sozialwahlen zu beteiligen.
  2. Der Verein ist partei- und gewerkschaftlich unabhängig.
  3. Der Verein unterhält keinen auf Gewinn ausgerichteten Geschäftsbetrieb. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können sein:  Versicherte und Rentner in der deutschen Sozialversicherung sowie deren Angehörige.
  2. Der Beitritt zum Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gründe für die Ablehnung eines Antrages müssen nicht angegeben werden.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch
  • Austritt
  • Ausschluss
  • Tod.

Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

Der Ausschluss kann aus wichtigem Grunde durch den Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere ein grober Verstoß gegen die Interessen des Vereins.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht des Einspruches zu. Dieser muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlussbescheides beim Vorstand vorliegen.
Bleibt der Einspruch aus, unterwirft sich das Mitglied dem Beschluss. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

§ 4 Mitgliederbeiträge

Es wird ein Jahresbeitrag erhoben. Über seine Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

Der Jahresbeitrag wird am 1. Januar eines jeden Jahres bzw. beim Beitritt fällig.

§ 5 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

2. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Mitteilung des Grundes und der Tagesordnung verlangt oder der Vorstand es beschließt.
  3. Zu den Mitgliederversammlungen hat der Vorstand rechtzeitig, spätestens einen Monat vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Mitgliederversammlung kann in einen öffentlichen und einen nichtöffentlichen Teil gegliedert werden.
  4. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und die Jahresabrechnung des Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegen.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Satzung sowie deren Änderung
  • Wahl und Entlastung des Vorstandes,
  • Wahl der Kassenprüfer,
  • die Auflösung des Vereins.

Die Beschlüsse in Satzungsangelegenheiten bedürfen der dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Sonstige Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Eine Auflösung des Vereines bedarf einer dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der außerordentlichen Mitgliederversammlung.

6.  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei Abwesenheit gemäß der Stellvertreterregelung nach § 7 Nr. 2 von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Vorstandswahlen bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

7.   Die Niederschrift der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 7 Der Vorstand

1.   Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, beruft der Vorstand das Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer.

2.  Der Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden,
  • dem Stellvertreter,
  • dem Schriftführer,

3.  Zu den Sitzungen des Vorstandes ist grundsätzlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

4.  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

5.  Die Niederschrift der Vorstandssitzung ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit vom Stellvertreter zu unterzeichnen.

6.  Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er kann zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins einen Geschäftsführer bestellen, der an den Vorstandssitzungen teilnimmt.

7.  Der Vorstand beruft einen Schatzmeister, der an den Vorstandssitzungen teilnimmt.

8.  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den Stellvertreter oder den Schriftführer gemeinsam vertreten.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand des Vereins hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Führen der laufenden Geschäfte.
2. Sozialpolitische Ziele des Vereins nach außen und innen vertreten.
3. Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung.
4. Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
5. Entscheiden über die Teilnahme an Sozialwahlen bei den Sozialversicherungsträgern.
6. Aufstellen der Kandidatenlisten für die Sozialwahlen.
7. Entscheiden über die Zusammenarbeit mit Vertretern anderer Organisationen.

§ 9 Regionale Gliederungen

Der Vorstand kann den Geschäftsbereich des Vereins regional gliedern.

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Das Vermögen des Vereins ist im Falle seiner Auflösung einer als gemeinnützig anerkannten Organisation oder Einrichtung zu übertragen. Welche das sein soll, bestimmt die Mitgliederversammlung. Vor der Umsetzung ist die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

2. Wird die Auflösung beschlossen, hat die Mitgliederversammlung einen Liquidator zu bestellen.