Keine Bagatellgrenze bei Steuern für Rentner

Berlin (dpa) Rentner müssen nun doch ab Oktober mit Kontrollen der Finanzämter rechnen. Eine Bagatellgrenze wird es nicht geben. Das bestätigte das Bundesffinanzministerium. Stattdessen soll es ein spezielles Risikomanagementsystem geben, mit dem die Mitteilungen über Rentenbezüge ausgewertet werden sollen. Man werde aber mit Augenmaß vorgehen, hieß es. Seit 2005 müssen Rentner mindestens 50 Prozent ihrer Altersgelder versteuern. Durchschnittsrentensind steuerfrei, bei Zusatzeinkünften kann sich das aber ändern.


(Red. DRV-Gemeinschaft) Es wird also jetzt Ernst. Die Steuererklärung muss gefertigt werden. Insbesondere Rentner mit Zinseinkünften, oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder mit Betriebsrenten sollten eine Steuerklärung abgeben.

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Bürgerentlastungsgesetz

Die Anhörung  hat inzwischen im Bundestag stattgefunden. Dabei stießen die Vorstellungen der Bundesregierung zur Entlastung der Bürger im steuerrechtlichen Teil (erhöhter Ansatz als Werbungskosten) bei den Experten auf Zustimmung, während die Vorstellungen z.B. im Bereich der Nichtberücksichtigung der Ausgaben für eine Unfallversicherung oder aber BU-Rente zurückgewiesen wurden. Aber lesen sie die Nachricht aus dem parlamentarischen Pressedienst selbst. Die DRV-Gemeinschaft stellt sich auf den Standpunkt, dass alle Aufwändungen zur sozialen Sicherung bei den Werbungskosten berücksichtigt werden muss.


Experten für steuerliche Absetzbarkeit von Versicherungsbeiträgen

Finanzausschuss (Anhörung)/

Berlin: (hib/HLE) Die meisten Experten haben die von der Bundesregierung geplante Abschaffung der steuerlichen Berücksichtigung von Beiträgen für die Arbeitslosen-, Haftpflicht-, Unfall- und Berufsunfähigkeit scharf kritisiert. In einer Anhörung des Finanzausschusses am Mittwoch zum Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung, 16/12254) sahen einige Experten diesen Versuch der Bundesregierung sogar als verfassungswidrig an. Einhellig begrüßt wurde in der Anhörung dagegen die aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts vorgesehene stärkere steuerliche Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.

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Anlage R der Steuererklärung

Artikel der DRV – Bund

Anlage R der Steuererklärung

Die Anlage R wurde als neue Anlage zur Einkommensteuererklärung eingeführt und enthält alle Angaben zu Renteneinkünften, die das Finanzamt benötigt, um die Steuerpflicht feststellen zu können.

In die Zeilen 1-10 sind die Renten einzutragen, die als Basisversorgung im Alter nachgelagert besteuert werden.

Die Zeilen 11-13 sind nur dann auszufüllen, wenn die Öffnungsklausel vom Finanzamt angewandt werden soll. Hiervon sind jedoch nur die Rentner betroffen, die mindestens während 10 Jahre Beiträge oberhalb des Höchstbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben.

In den Zeilen 14-19 sind die Leibrenten einzutragen, die aus einer umlagefinanzierten privaten Rentenversicherung kommen (zum Beispiel die Zusatzversorgung im öffentlichen oder kirchlichen Dienst aus VBL/ZKW). Diese Leibrenten werden nur mit ihrem Ertragsanteil besteuert.

In die Zeilen 31-46 sind die Leistungen aus Altersversorgungsverträgen und aus der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung einzutragen (zum Beispiel: Betriebsrenten).

Die Eigenanteile zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung kann der Rentner als sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend machen. Einzutragen sind diese Aufwendungen allerdings nicht in die Anlage R, sondern in Zeile 73 des Mantelbogens.

Deutsche Rentenversicherung Bund

06.10.2008

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Steuerfreiheit der Rentenbeiträge

Artikel erstellt von DRV-Bund

Steuerfreiheit der Rentenbeiträge durch erhöhten Sonderausgabenabzug

Der Gesetzgeber hat die als Vorsorgeaufwendungen abzugsfähigen Sonderausgaben aufgeteilt in “Vorsorgeaufwendungen zur Basisversorgung im Alter” und “Sonstige Vorsorgeaufwendungen”.

Vorsorgeaufwendungen zur Basisversorgung im Alter

  • Gesetzliche Rentenversicherungsbeiträge
  • Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse
  • Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen (zum Beispiel für Ärzte, Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte und andere)
  • Beiträge zu Leibrentenversicherungen („Rürup“-Rente ((Rürup-Rente

    Die Rürup-Rente (auch private Leibrenten genannt) wird steuerlich gefördert. Damit ist die Rürup-Rente vor allem für gut verdienende Arbeitnehmer und Selbstständige interessant. Wie bei der gesetzlichen Rente sind die Verträge nicht beleihbar, veräußerbar oder übertragbar. Sie werden frühestens ab 60 Jahren in monatlichen Raten ausgezahlt. Die Auszahlungen sind steuerpflichtig. Rürup-Renten sind nicht von Hartz IV betroffen. Die Ansparungen gelten im Fall von Arbeitslosigkeit nicht als verwertbares Vermögen.))

    mit Vertrag nach dem 31.12.2004)

Sonstige Vorsorgeaufwendungen

  • Beiträge zu eigenständigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen
  • Beiträge zu Kapitallebens- und Rentenversicherungen, die nach altem Recht als Sonderaugaben begünstigt waren (Laufzeitbeginn vor 1.11.2005 und wenigstens ein geleisteter Beitrag bis 31.12.2004)
  • Beiträge zu Risikolebensversicherungen (nur Leistung im Todesfall)
  • Unfall- und Haftpflichtversicherungs-beiträge
  • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
  • Arbeitslosenversicherungsbeiträge

Seit dem 1. Januar 2005 sind die Vorsorgea ufwendungen zur Basisversorgung im Alter als Sonderausgaben bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 20.000 Euro (Verheiratete 40.000 Euro) zu 60 Prozent absetzbar. Dieser Prozentsatz steigt pro Jahr jeweils um 2 Prozentpunkte, im Jahr 2008 also 66 Prozent. Ab dem Jahr 2025 sind die Rentenversicherungsbeiträge und der ihnen gleichgestellten Beiträge voll steuerfrei.

Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung wird je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer aufgebracht. Da der Arbeitgeberanteil steuerfrei ist, sind 50 Prozent des 66 prozentigen Sonderausgabenabzugs bereits ausgeschöpft. Somit können sich nur die restlichen 16 Prozent im Rahmen des Sonderausgabenabzugs steuermindernd für den Arbeitnehmer auswirken.

Für die Sonstigen Vorsorgeaufwendungen gilt ein separater Höchstbetrag von 2.400 Euro. Für Steuerpflichtige, die ihren Krankenversicherungsschutz nur teilweise selber bezahlen müssen (zum Beispiel Arbeiter, Angestellte, Beamte, Rentner), beträgt der Höchstbetrag 1.500 Euro.

Neben den Vorsorgeaufwendungen zur Basisversorgung im Alter und den Sonstigen Vorsorgeaufwendungen können auch die Beiträge für eine „Riester-Rente“ bis zu den hierfür vorgesehenen Höchstbeträgen als Sonderausgaben abgesetzt werden.

Deutsche Rentenversicherung Bund

06.10.2008