Bundesverfassungsgericht: Pflicht zum Basistarif für PKV verfassungskonform

(Kommentar /Redaktion). Das Bundesverfassungsgericht hat dem Ansinnen der privaten Krankenversicherung einen Basistarifvertrag auf dem Weg über das Bundesverfassungsgericht zu verhindern eine Absage erteilt. Das BVG hat die Regelungen des Gesetzgebers, die die PKV verpflichten einen Basistarifvertrag vorzuhalten, der keinen höheren Betrag ausweisen darf, als der der von freiwillig Versicherten genommene Betrag in der GKV, als mit dem Grundgesetz vereinbar festgestellt. Eine von uns ausdrücklich begrüßte Entscheidung des obersten deutschen Gerichtes. Damit ist zum Teil ausgeschlossen worden, dass sich die PKV zu Lasten der Allgemeinheit die Rosinen aus dem Kuchen der zur Vorsorge in der Krankenversicherung aufgerufenen Personenkreise pickt.

Das WSI geht in der nachstehenden Presseerklärung auf die Problematik ein und stellt fest, dass die Entscheidung aus der Sicht der Wissenschaftler das Problem der Benachteiligung der GKV durch die Möglichkeit der Risikoselektion noch immer nicht  beseitigt hat , weil nach wie vor die beiden Systeme immer noch nicht einer einheitlichen Wettbewerbsordnung unterworfen sind. Über den Fortgang der Diskussion berichten wir weiter.


Zitat:

10.06.2009

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts

WSI: Einheitliche Wettbewerbsordnung für Krankenversicherungen steigert Effizienz und Gerechtigkeit

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Bestimmungen zum Basistarif in der Privaten Krankenversicherung (PKV) verfassungsgemäß sind, unterstützt Ansätze, sowohl die Effizienz als auch die Gerechtigkeit im deutschen Gesundheitswesen zu steigern. Die international fast einmaligen Wettbewerbsverzerrungen auf dem deutschen Krankenversicherungsmarkt lassen sich aber nur abstellen, wenn Gesetzliche (GKV) und Private Krankenversicherung einer einheitlichen Wettbewerbsordnung unterliegen. Darauf weist Dr. Simone Leiber hin, Sozialversicherungsexpertin des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) in der Hans-Böckler-Stiftung.

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KVdR-Beitrag ab 1.1.09

Die Deutsche Rentversicherung teilt die Modalitäten für die Berechnung des Krankenkassenbeitrages in der gesetzlichen Krankenversicherung für die Rentner mit.  Wir geben ihnen nachstehend einen Auszug aus der Veröffentlichung der DRV Bund vom 1.1.09  zur Kenntnis. Aufgrund des jetzt einheitlich festgesetzten Beitrages für alle Kassen, kann es bei bestimmten Rentnergruppen zu einer Erhöhung der Abzüge kommen.


Die Zahlung der Zuschüsse

Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat krankenversicherten Rentnerinnen und Rentnern zahlt der Rentenversicherungsträger den Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe des halben Betrages, der sich aus der Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte geminderten allgemeinen Beitragssatzes auf den Zahlbetrag der Rente ergibt, im Ergebnis also in Höhe von 7,3 Prozent der monatlichen Rente.

Beispiel:

15,5 % – 0,9 = 14,6 %
14,6 % von 1.000,00 EUR = 146,00 EUR

Zuschuss des Rentenversicherungsträgers:
146,00 EUR : 2 = 73,00 EUR

Die betroffenen Rentnerinnen und Rentner haben über die zum 1. Januar 2009 veränderte Höhe des Zuschusses in der Regel einen Bescheid ihres Rentenversicherungsträgers erhalten. Ist allerdings trotz des neues Beitragssatzes die Höhe des Zuschusses im Einzelfall unverändert geblieben (weil zum Beispiel auf Teile des Zuschusses verzichtet wurde), haben die Rentenversicherungsträger keinen Bescheid versandt.

Stand: Januar 2009