Keine Bagatellgrenze bei Steuern für Rentner

Berlin (dpa) Rentner müssen nun doch ab Oktober mit Kontrollen der Finanzämter rechnen. Eine Bagatellgrenze wird es nicht geben. Das bestätigte das Bundesffinanzministerium. Stattdessen soll es ein spezielles Risikomanagementsystem geben, mit dem die Mitteilungen über Rentenbezüge ausgewertet werden sollen. Man werde aber mit Augenmaß vorgehen, hieß es. Seit 2005 müssen Rentner mindestens 50 Prozent ihrer Altersgelder versteuern. Durchschnittsrentensind steuerfrei, bei Zusatzeinkünften kann sich das aber ändern.


(Red. DRV-Gemeinschaft) Es wird also jetzt Ernst. Die Steuererklärung muss gefertigt werden. Insbesondere Rentner mit Zinseinkünften, oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder mit Betriebsrenten sollten eine Steuerklärung abgeben.

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Anlage R der Steuererklärung

Artikel der DRV – Bund

Anlage R der Steuererklärung

Die Anlage R wurde als neue Anlage zur Einkommensteuererklärung eingeführt und enthält alle Angaben zu Renteneinkünften, die das Finanzamt benötigt, um die Steuerpflicht feststellen zu können.

In die Zeilen 1-10 sind die Renten einzutragen, die als Basisversorgung im Alter nachgelagert besteuert werden.

Die Zeilen 11-13 sind nur dann auszufüllen, wenn die Öffnungsklausel vom Finanzamt angewandt werden soll. Hiervon sind jedoch nur die Rentner betroffen, die mindestens während 10 Jahre Beiträge oberhalb des Höchstbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben.

In den Zeilen 14-19 sind die Leibrenten einzutragen, die aus einer umlagefinanzierten privaten Rentenversicherung kommen (zum Beispiel die Zusatzversorgung im öffentlichen oder kirchlichen Dienst aus VBL/ZKW). Diese Leibrenten werden nur mit ihrem Ertragsanteil besteuert.

In die Zeilen 31-46 sind die Leistungen aus Altersversorgungsverträgen und aus der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung einzutragen (zum Beispiel: Betriebsrenten).

Die Eigenanteile zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung kann der Rentner als sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend machen. Einzutragen sind diese Aufwendungen allerdings nicht in die Anlage R, sondern in Zeile 73 des Mantelbogens.

Deutsche Rentenversicherung Bund

06.10.2008

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