Es ist auch für die Ansprüche der Beschäftigten gegenüber der Rentenversicherung nicht unproblematisch, wenn eine sog. Entgeltoptimierung vorgenommen wird. Denn neben der Steuerfreiheit entsteht auch die Beitragsfreiheit zur RV. Keine Beitragszahlung führt zu der späteren Wirkung, dass darauf auch keine Rentenansprüche entstanden sind. Sehen sie auch nachstehend: Auszug aus dem parlamentarischen Pressedienst
Finanzen/Antwort
Berlin: (hib/HLE) Eine Reihe von Regelungen im Einkommensteuergesetz ermöglichen eine ermäßigte Besteuerung bestimmter Lohnbestandteile oder sogar deren Steuerfreiheit. In ihrer Antwort (17/9811) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (17/9503) listet die Bundesregierung 20 Sachverhalte auf, darunter die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die Steuerfreiheit für die private Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten oder die Freigrenze für Sachbezüge (44 Euro monatlich). Die Steuermindereinnahmen betrugen zum Beispiel durch die Steuerfreiheit von Zuschlägen für die Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit 2,24 Milliarden Euro, für den Freibetrag für Vermögensbeteiligungen von 360 Millionen Euro rund 150 Millionen Euro und für die Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen (betriebliche Altersversorgung, Unfallversicherungen) 430 Millionen Euro. Wenn es zu Entgeltoptimierungen durch Umwandlung von steuerpflichtigem Arbeitslohn in steuerfreie oder pauschal versteuerte Arbeitgeberleistungen komme, sei dies wegen der Einnahmeausfälle für Fiskus und Sozialkassen nicht unproblematisch. Außerdem würden die Rentenansprüche der Arbeitnehmer gemindert.