Klinik muss Krankenakte nicht an Kasse herausgeben.
Das BSG hat in einem strittigen Verfahren angedeutet, dass die Herausgabe von Krankheitsakten an die Krankenkasse für die Verfolgung von Regreßansprüchen für Behandlungsfehler nicht möglich ist. Anders als bei Patienten mit einer Schadenersatzklage handelt es sich hier nicht um einen zivilrechtlichen Vertrag sondern um ein öffentlich- rechtliches Verhältnis zwischen Klinik und Kasse. Schadenersatz komme daher wohl nicht in Betracht.
Die Kasse könne den Vorgang aber durch den MDK prüfen lassen. Wenn sich dann herausstelle, dass die Kasse Leistungen bezahlt habe, die erst durch Behandlungsfehler erforderlich wurden, dann könne die Kasse das dafür gezahlte Honorar zurückfordern.
Die Kasse zog aufgrund dieser Hinweise die Klage zurück.
Verhandlung vor dem Bundessozialgericht, Az.: B 3 KR 16/09 R
Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Az.: L 1 KR 152/08
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