Mütterrente im Osten ungerecht bewertet?

Die Mütterrenten fallen im Osten gegenüber dem Westen (alte Bundesländer zu neuen Bundeländer) unterschiedlich aus, da in den jeweiligen Gebieten unterschiedliches Recht angewandt wird. Dieses Problem ist zuletzt wieder verstärkt mit den Wahlen in Thüringen – hier von der Kanzelerin – ins Gedächtnis gerufen worden mit der Aussage, dass das unterschiedliche Rentenrecht bis zum Jahre 2020 angepasst werden soll. 

Eine Aussage, die sich seit den ersten Forderungen auf Anpassung schon in den 90er Jahren, mit der machbaren Wirklichkeit reibt. (siehe hierzu auch die Ausführungen unter Gleiches Rentenrecht im Osten bis 2020 auf der Webseite unserer Partnerorganisation BfA-Gemeinschaft). Die Fraktion “Die LINKE” hat nun einen Antrag in den Bundestag eingebracht, der das Problem der Mütterrenten als regelungsbedürftig herausgreift, da schließlich jedes Kind in der Erziehung gleich viel Wert ist. Dieses Argument trifft natürlich die Herzen. Allerdings kann man das Problem der unterschiedlichen Rechtsbereiche mit der alleinigen Anpassung der Mütterrenten nicht lösen. Aber einen Versuch ist es eben Wert. Zumindest ist man wieder im Gespräcn mit dem Thema Ost / West Angleichung.


 

Ungerechtigkeiten bei der Mütterrente

Arbeit und Soziales/Antrag

Berlin: (hib/PK) Die unterschiedlichen Rentenzahlungen in Ost- und Westdeutschland sind Thema eines Antrags (18/4972) der Fraktion Die Linke. Gefordert wird, „Ungerechtigkeiten“ bei der Mütterrente in Ostdeutschland und beim sogenannten Übergangszuschlag zu beheben. Frauen, die ihre Kinder in Ostdeutschland geboren hätten, würden gegenüber westdeutschen Müttern benachteiligt. Während ab dem 1. Juli 2015 Frauen pro Kind im Westen 29,21 Euro mehr Bruttorente im Monat erhielten, seien es im Osten nur 27,05 Euro.

Zudem würden ostdeutsche Frauen mit dem niedrigeren Rentenwert Ost nicht nur generell bei der Mütterrente schlechter gestellt, sondern auch, wenn die Mütterrente mit dem als Bestandsschutz gedachten Übergangszuschlag zusammentreffe. Für Mütter, die bei Inkrafttreten der neuen Regelung bereits in Rente seien, würden die anrechenbaren Erziehungszeiten für Kinder, die vor 1992 geboren sind, als Zuschlag gezahlt.

Jedoch werde dieser Zuschlag bei Müttern im Osten, die noch einen Übergangszuschlag hätten, ganz oder teilweise getilgt. Bei jenen Müttern hingegen, „die einen Auffüllbetrag oder einen Rentenzuschlag haben, wird der Zuschlag aus der zusätzlichen Kindererziehungszeit, also faktisch der verbesserten Mütterrente, nicht vom geschützten Zahlbetrag der Rente abgeschmolzen“.

Die vergleichbaren Regelungen Auffüllbetrag, Rentenzuschlag und Übergangszuschlag gäben jenen ostdeutschen Müttern einen Bestandsschutz, die bis 1996 in Rente gegangen seien. Es dürfe nicht hingenommen werden, dass einige ostdeutsche Mütter mit einer neuen Ungerechtigkeit konfrontiert würden und wegen ungleicher Schutzregelungen trotz nachgebesserter Mütterrente leer ausgingen, monieren die Abgeordneten und fordern in dem Antrag entsprechende Änderungen im Rente