Sozialversicherungsanlagevorschriften

Im Zuge der Finanzkrise und der “Pleite” von Lehmann-Brothers  wurde die Frage der sicheren Anlage von Beitragsgeldern der Sozialversicherungsträger diskutiert. Dies führte wohl zur Anfrage der Fraktion “Die LINKE” im Bundestage. Die Antwort der Bundesregierung führt aus, dass die Sozialversicherungsträger – soweit es feststellbar ist – die Vorschriften für eine sichere Geldanlage nach § 80 des SGB IV eingehalten wurden.  Nachstehend die Antwort der Bundesregierung:

Arbeit und Soziales/Antwort – 13.10.2009

Berlin: (hib/STO/TEP) Die Bundesregierung sieht keine Notwendigkeit für eine grundlegende Änderung der Anlagevorschriften für die Sozialversicherung. In ihrer Antwort (16/14112) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (16/14034) zur ”Rolle des Bundesversicherungsamtes bei der Einlagensicherheit der Vermögensanlagen von Sozialversicherungsträgern“ betont die Regierung zugleich, dass sie prüfen werde, inwieweit in anstehenden Gesetzesvorhaben klarstellende oder redaktionelle Änderungen an den Anlagevorschriften vorgenommen werden können.

ie aus der Antwort weiter hervorgeht, konnte bislang nicht festgestellt werden, dass bundesunmittelbare Sozialversicherungsträger bei der Hypo Real Estate (HRE) beziehungsweise bei der in Insolvenz gegangenen Lehman Brothers Bankhaus AG ”unzulässige Vermögensanlagen getätigt“ haben. Weiter heißt es in der Vorlage, aus Sicht der Bundesregierung hätten sich ”gerade auch in der Finanzkrise“ die Vorgaben für die Anlage der Sozialversicherungsträger in Paragraf 80 des Sozialgesetzbuches IV bewährt. Danach habe die Anlage so zu erfolgen, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist.

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