Artikel erstellt von DRV-Bund
Steuerfreiheit der Rentenbeiträge durch erhöhten Sonderausgabenabzug
Der Gesetzgeber hat die als Vorsorgeaufwendungen abzugsfähigen Sonderausgaben aufgeteilt in “Vorsorgeaufwendungen zur Basisversorgung im Alter” und “Sonstige Vorsorgeaufwendungen”.
Vorsorgeaufwendungen zur Basisversorgung im Alter
- Gesetzliche Rentenversicherungsbeiträge
- Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse
- Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen (zum Beispiel für Ärzte, Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte und andere)
- Beiträge zu Leibrentenversicherungen („Rürup“-Rente ((Rürup-Rente
Die Rürup-Rente (auch private Leibrenten genannt) wird steuerlich gefördert. Damit ist die Rürup-Rente vor allem für gut verdienende Arbeitnehmer und Selbstständige interessant. Wie bei der gesetzlichen Rente sind die Verträge nicht beleihbar, veräußerbar oder übertragbar. Sie werden frühestens ab 60 Jahren in monatlichen Raten ausgezahlt. Die Auszahlungen sind steuerpflichtig. Rürup-Renten sind nicht von Hartz IV betroffen. Die Ansparungen gelten im Fall von Arbeitslosigkeit nicht als verwertbares Vermögen.))
mit Vertrag nach dem 31.12.2004)
Sonstige Vorsorgeaufwendungen
- Beiträge zu eigenständigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen
- Beiträge zu Kapitallebens- und Rentenversicherungen, die nach altem Recht als Sonderaugaben begünstigt waren (Laufzeitbeginn vor 1.11.2005 und wenigstens ein geleisteter Beitrag bis 31.12.2004)
- Beiträge zu Risikolebensversicherungen (nur Leistung im Todesfall)
- Unfall- und Haftpflichtversicherungs-beiträge
- Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
- Arbeitslosenversicherungsbeiträge
Seit dem 1. Januar 2005 sind die Vorsorgea ufwendungen zur Basisversorgung im Alter als Sonderausgaben bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 20.000 Euro (Verheiratete 40.000 Euro) zu 60 Prozent absetzbar. Dieser Prozentsatz steigt pro Jahr jeweils um 2 Prozentpunkte, im Jahr 2008 also 66 Prozent. Ab dem Jahr 2025 sind die Rentenversicherungsbeiträge und der ihnen gleichgestellten Beiträge voll steuerfrei.
Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung wird je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer aufgebracht. Da der Arbeitgeberanteil steuerfrei ist, sind 50 Prozent des 66 prozentigen Sonderausgabenabzugs bereits ausgeschöpft. Somit können sich nur die restlichen 16 Prozent im Rahmen des Sonderausgabenabzugs steuermindernd für den Arbeitnehmer auswirken.
Für die Sonstigen Vorsorgeaufwendungen gilt ein separater Höchstbetrag von 2.400 Euro. Für Steuerpflichtige, die ihren Krankenversicherungsschutz nur teilweise selber bezahlen müssen (zum Beispiel Arbeiter, Angestellte, Beamte, Rentner), beträgt der Höchstbetrag 1.500 Euro.
Neben den Vorsorgeaufwendungen zur Basisversorgung im Alter und den Sonstigen Vorsorgeaufwendungen können auch die Beiträge für eine „Riester-Rente“ bis zu den hierfür vorgesehenen Höchstbeträgen als Sonderausgaben abgesetzt werden.