Artikel der DRV – Bund
Anlage R der Steuererklärung
Die Anlage R wurde als neue Anlage zur Einkommensteuererklärung eingeführt und enthält alle Angaben zu Renteneinkünften, die das Finanzamt benötigt, um die Steuerpflicht feststellen zu können.
In die Zeilen 1-10 sind die Renten einzutragen, die als Basisversorgung im Alter nachgelagert besteuert werden.
Die Zeilen 11-13 sind nur dann auszufüllen, wenn die Öffnungsklausel vom Finanzamt angewandt werden soll. Hiervon sind jedoch nur die Rentner betroffen, die mindestens während 10 Jahre Beiträge oberhalb des Höchstbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben.
In den Zeilen 14-19 sind die Leibrenten einzutragen, die aus einer umlagefinanzierten privaten Rentenversicherung kommen (zum Beispiel die Zusatzversorgung im öffentlichen oder kirchlichen Dienst aus VBL/ZKW). Diese Leibrenten werden nur mit ihrem Ertragsanteil besteuert.
In die Zeilen 31-46 sind die Leistungen aus Altersversorgungsverträgen und aus der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung einzutragen (zum Beispiel: Betriebsrenten).
Die Eigenanteile zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung kann der Rentner als sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend machen. Einzutragen sind diese Aufwendungen allerdings nicht in die Anlage R, sondern in Zeile 73 des Mantelbogens.
Deutsche Rentenversicherung Bund
06.10.2008
[print_link]