Wieder bestätigt, die Rechtsauffassung der DRV auf der Basis des BAG-Ureils zu nichttariffähigen Arbeitnehmervereinigungen. Eine Nachforderung von Beiträgen für vier Jahre ist rechtmäßig. Auch wenn das Thema insgesamt weiter im Gespräch bleibt, weil jetzt prozessural noch ausgelotet wird, ob das BAG tatsächlich gemeint hat, dass die CGZP von vornherein nicht tariffähig war und damit alle Beschäftigungsverhältnisse der Zeitarbeitsfirmen unter das Gebot des “equal pay” Prinzips fallen.
Quelle:
Beitragsnachforderung von Zeitarbeitsfirmen | Rechtslupe.