Scheidung – jetzt oder später? Beim Versorgungsausgleich gilt ab September neues Recht
Wer sich scheiden lassen will, muss vieles bedenken. Denn bei einer Scheidung geht es nicht nur um Gefühle, sondern immer auch um Geld. Ab September ändern sich nun die Vorschriften für den so genannten Versorgungsausgleich. Was damit genau gemeint ist erklärt Ulrich Theil, stellvertretender Pressesprecher der Deutschen Rentenversicherung Bund:
“Der Versorgungsausgleich regelt die hälftige Teilung von Versorgungsanrechten zwischen den Ehepartnern nach einer Scheidung. Gesetzliche aber auch private Versorgungsansprüche aus den gemeinsamen Ehejahren werden gleichmäßig aufgeteilt. Betroffen sind also insbesondere Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, der betrieblichen, berufsständischen und privaten Altersvorsorge. Nach wie vor entscheidet aber allein das Familiengericht, ob und in welchem Umfang der Versorgungsausgleich durchzuführen ist.”
Das neue Recht soll den Versorgungsausgleich insgesamt transparenter und gerechter gestalten, so Theil:
“Eine wesentliche Änderung durch die Reform ist, dass zukünftig die erworbenen Anrechte durch die so genannte interne Teilung schon zum Zeitpunkt der Scheidung vollständig ausgeglichen werden können. Dies war nach bisherigem Recht vor allem bei Betriebsrenten und privater Altersvorsorge oft erst im Rentenfall möglich. Nach bisherigem Recht gab es auch ein sogenanntes “Rentnerprivileg”, wenn die Entscheidung zum Versorgungsausgleich erst nach Beginn der Rente des ausgleichspflichtigen Ehepartners wirksam wurde. In diesen Fällen wurde die Rente erst dann gekürzt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehepartner eine Rente mit der Gutschrift aus dem Versorgungsausgleich bekommen hat. Wer das “Rentnerprivileg” bereits hat, behält es. Für neue Fälle wird das “Rentnerprivileg” abgeschafft.”
Wer kurz vor der Scheidung steht, für den ergibt sich die Frage, ob die Scheidung sofort oder erst ab September eingereicht werden soll. Doch eine Faustformel gibt es hier nicht, so Theil:
“Wie so häufig sind auch hier individuelle Versicherungsbiografien und Versorgungsanrechte beider Ehepartner entscheidend. Der zuständige Rentenversicherungsträger kann und darf hier auch keine Empfehlungen aussprechen, zumal er die Versorgungsansprüche der Gegenpartei nicht kennt. Ausschließlich das Familiengericht entscheidet, in welchem Umfang der Versorgungsausgleich durchzuführen ist. Wir raten, sich über die Änderungen genau zu informieren, etwa auf unserer Homepage www.deutsche-rentenversicherung.de, dort haben wir eine aktuelle Broschüre zum Versorgungsausgleich bereitgestellt.”
Die wohnortnahen bundesweiten Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung informieren über die Auswirkungen im Einzelfall. Weitere Informationen gibt es an dem kostenlosen bundesweiten Servicetelefon 0800 1000 4800. Darüber hinaus können die Fachanwälte, von denen Sie individuell betreut werden, auch weiterhelfen.
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Bericht aus der SZ (“Süddeutsche Zeitung”)