Zum 1. Januar 2009 ändern sich in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung wichtige Rechengrößen.
Die Beitragsbemessungsgrenze, die Grenze, bis zu der Beiträge maximal gezahlt werden können, wird in den alten Bundesländern von monatlich 5.300 Euro auf monatlich 5.400 Euro (64.800 Euro jährlich), in den neuen Bundesländern von bisher 4.500 Euro auf 4.550 Euro (jährlich 54.600 Euro) angehoben.
Der Höchstbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung steigt damit in den alten Bundesländern auf monatlich 1.074,60 Euro (bisher 1.054,70 Euro monatlich) und in den neuen Bundesländern auf monatlich 905,45 Euro (bisher 895,50 Euro monatlich).
Der neue Regelbeitrag liegt in den alten Bundesländern bei 501,48 Euro monatlich. In den neuen Bundesländer sind es monatlich 424,87 Euro.
Das durchschnittliche Jahresarbeitsentgelt beträgt ab dem 1. Januar 2009 vorläufig 30.879 Euro.
Die allgemeine Hinzuverdienstgrenze von monatlich 400 Euro ist auch 2009 für Altersrentner vor dem 65. Geburtstag sowie für Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente maßgebend, damit die Rente in voller Höhe gezahlt werden kann. Wer regelmäßig mehr als monatlich 400 Euro hinzuverdient, kann je nach Höhe des Einkommens, die Rente als Teilrente erhalten.
Der freiwillige Mindestbeitrag ist in den alten und neuen Bundesländern einheitlich weiterhin 79,60 Euro monatlich.
Der Beitragssatz beträgt das dritte Jahr in Folge auch im Jahr 2009 unverändert
19,9 Prozent.