Rentenversicherung: Was ist neu ab 1.1.2010

Zum 1. Januar 2010 ändern sich in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung wichtige Rechengrößen.

Die Beitragsbemessungsgrenze (Grenze, bis zu der Beiträge maximal gezahlt werden können) wird in den alten Bundesländern von monatlich 5.400 Euro auf monatlich 5.500 Euro (66.000 Euro jährlich), in den neuen Bundesländern von bisher 4.550 Euro auf 4.650 Euro (jährlich 55.800 Euro) angehoben.

Der Höchstbeitrag für Pflichtversicherte zur allgemeinen Rentenversicherung steigt damit in den alten Bundesländern auf monatlich 1.094,50 Euro (bisher 1.074,60 Euro monatlich) und in den neuen Bundesländern auf monatlich 925,35 Euro (bisher 905,45 Euro monatlich). Der Beitragssatz beträgt das vierte Jahr in Folge auch im Jahr 2010 unverändert 19,9 Prozent. Weitere Informationen zu den Änderungen im Jahr 2010 und den Werten der Rentenversicherung finden Sie auch unter www.deutsche-rentenversicherung-bund.de

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Rentenrecht: Neuordnung 20 Jahre nach der Wiedervereinigung?

(Redaktion) Die Anpassung der Rentenwerte ist wieder einmal Gegenstand  von Erörterungen in der politischen Landschaft. Spätestens nach den Vorlagen der Fraktionen der FDP und der GRÜNEN steht das Thema wieder auf der Agenda. Auch wenn die Anpassung durch eine Einmalzahlung ziemlich einhellig von den Experten abgelehnt wird, so ist doch die Anpassung der Entgeltwerte 20 Jahre nach der Wiedervereinigung ein für die Beschäftigten in Ostdeutschland wichtiger Tatbestand. Lesen sie nachstehend die Veröffentlichung der “Parlamentskorrespondenz”  vom 19.01.09. Die Anhörung findet im Ausschuss für Arbeit und Soziales statt.

Rentenrecht: Experten bewerten Einmalzahlung kritisch.

Berlin: (hib/CHE) Die Vorschläge der FDP und von Bündnis 90/Die Grünen für ein einheitliches Rentenrecht in Ost und West fanden in einer öffentlichen

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2009 – Neue Werte der gesetzlichen Rentenversicherung

Zum 1. Januar 2009 ändern sich in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung wichtige Rechengrößen.

Die Beitragsbemessungsgrenze, die Grenze, bis zu der Beiträge maximal gezahlt werden können, wird in den alten Bundesländern von monatlich 5.300 Euro auf monatlich 5.400 Euro (64.800 Euro jährlich), in den neuen Bundesländern von bisher 4.500 Euro auf 4.550 Euro (jährlich 54.600 Euro) angehoben.

Der Höchstbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung steigt damit in den alten Bundesländern auf monatlich 1.074,60 Euro (bisher 1.054,70 Euro monatlich) und in den neuen Bundesländern auf monatlich 905,45 Euro (bisher 895,50 Euro monatlich).
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