Rente mit 67 – Hinweise

Unter dem Titel Rente mit 67 wird seitens der DRV Bund unter der von uns nachstehend aufgezeigten Adresse alles Wichtige zum Thema zusammengetragen. Die dort niedergelegten Fakten stellen den aktuellen Stand der rechtlichen Gegebenheit wieder.

Unabhängig davon bleibt es in der politischen Auseinandersetzung Thema, dass es sicherlich ein erweitertes Erwerbminderungsrentenrecht geben muss, da die jetzt eingeführten Regelungen (wie die Politk ausführt: der Demografie geschuldet) weder den Gegebenheiten des Arbeitsmarktes noch den Fragen der unterschiedlichen Beanspruchung im Berufsleben und damit dem erhöhten gesundheitlichen Verschleißes im vollen Umfang Rechnung tragen. Hier zukünftig zu Regelungen zu kommen, die dem einzelnen Individium Gerechtigkeit widerfahren lassen,  wird auch unsere Aufgabe in der politischen Auseinandersetzung sein.


Beachten sie auch die Ausführungen der Deutschen Rentenversicherung Bund:


Rentenrecht: Neuordnung 20 Jahre nach der Wiedervereinigung?

(Redaktion) Die Anpassung der Rentenwerte ist wieder einmal Gegenstand  von Erörterungen in der politischen Landschaft. Spätestens nach den Vorlagen der Fraktionen der FDP und der GRÜNEN steht das Thema wieder auf der Agenda. Auch wenn die Anpassung durch eine Einmalzahlung ziemlich einhellig von den Experten abgelehnt wird, so ist doch die Anpassung der Entgeltwerte 20 Jahre nach der Wiedervereinigung ein für die Beschäftigten in Ostdeutschland wichtiger Tatbestand. Lesen sie nachstehend die Veröffentlichung der „Parlamentskorrespondenz“  vom 19.01.09. Die Anhörung findet im Ausschuss für Arbeit und Soziales statt.

Rentenrecht: Experten bewerten Einmalzahlung kritisch.

Berlin: (hib/CHE) Die Vorschläge der FDP und von Bündnis 90/Die Grünen für ein einheitliches Rentenrecht in Ost und West fanden in einer öffentlichen

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KVdR-Beitrag ab 1.1.09

Die Deutsche Rentversicherung teilt die Modalitäten für die Berechnung des Krankenkassenbeitrages in der gesetzlichen Krankenversicherung für die Rentner mit.  Wir geben ihnen nachstehend einen Auszug aus der Veröffentlichung der DRV Bund vom 1.1.09  zur Kenntnis. Aufgrund des jetzt einheitlich festgesetzten Beitrages für alle Kassen, kann es bei bestimmten Rentnergruppen zu einer Erhöhung der Abzüge kommen.


Die Zahlung der Zuschüsse

Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat krankenversicherten Rentnerinnen und Rentnern zahlt der Rentenversicherungsträger den Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe des halben Betrages, der sich aus der Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte geminderten allgemeinen Beitragssatzes auf den Zahlbetrag der Rente ergibt, im Ergebnis also in Höhe von 7,3 Prozent der monatlichen Rente.

Beispiel:

15,5 % – 0,9 = 14,6 %
14,6 % von 1.000,00 EUR = 146,00 EUR

Zuschuss des Rentenversicherungsträgers:
146,00 EUR : 2 = 73,00 EUR

Die betroffenen Rentnerinnen und Rentner haben über die zum 1. Januar 2009 veränderte Höhe des Zuschusses in der Regel einen Bescheid ihres Rentenversicherungsträgers erhalten. Ist allerdings trotz des neues Beitragssatzes die Höhe des Zuschusses im Einzelfall unverändert geblieben (weil zum Beispiel auf Teile des Zuschusses verzichtet wurde), haben die Rentenversicherungsträger keinen Bescheid versandt.

Stand: Januar 2009

2009 – Neue Werte der gesetzlichen Rentenversicherung

Zum 1. Januar 2009 ändern sich in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung wichtige Rechengrößen.

Die Beitragsbemessungsgrenze, die Grenze, bis zu der Beiträge maximal gezahlt werden können, wird in den alten Bundesländern von monatlich 5.300 Euro auf monatlich 5.400 Euro (64.800 Euro jährlich), in den neuen Bundesländern von bisher 4.500 Euro auf 4.550 Euro (jährlich 54.600 Euro) angehoben.

Der Höchstbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung steigt damit in den alten Bundesländern auf monatlich 1.074,60 Euro (bisher 1.054,70 Euro monatlich) und in den neuen Bundesländern auf monatlich 905,45 Euro (bisher 895,50 Euro monatlich).
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